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   VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355   

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VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355 (https://dejure.org/2015,19245)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355 (https://dejure.org/2015,19245)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355 (https://dejure.org/2015,19245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Veränderungssperre; Wettbüro; fakt. Kerngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Erdgeschoss von einem Laden in ein Wettbüro

  • rewis.io

    Nutzungsänderung, Veränderungssperre, Wettbüro, faktisches Kerngebiet

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (U.v. 19.2.2004, BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 bis 146 f.).

    "Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris - RdNr. 2; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris - RdNr. 31).

    Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne immer dann aufzustellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an, sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von "gemeindepolitischen" Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG v. 19.2.2004, 4 CN 16.03 - juris -).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    "Die Erforderlichkeit verlangt nicht die Prüfung, ob der - noch nicht beschlossene Bebauungsplan - in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffener Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB) getragen sein wird (BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris - RdNr. 2; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris - RdNr. 31).

    Nicht erforderlich und somit als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2005 - 4 BN 61.05 - juris - RdNr. 3; B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - juris - RdNr. 3 m.w.N.; BayVGH, U.v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris - RdNr. 19).".

  • BVerwG, 17.05.1989 - 4 CB 6.89

    Besetzung der Richterbank nach Übergang in das schriftliche Verfahren; Erteilung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Besteht somit ein öffentlicher Belang, der der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegensteht, weil das Vorhaben den Zielen der Planung zuwiderläuft (BVerwG v. 17.5.1989, 4 CB 6.89, NVwZ 1990, 58), überwiegt dieser öffentliche Belang auch das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres Vorhabens.

    Stehen demnach auf der Tatbestandsebene bereits überwiegende öffentliche Interessen der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens entgegen (BVerwG v. 17.5.1989, 4 CB 6.89, NVwZ 1990, 58), können etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Berücksichtigung mehr finden, da diese an die Frage einer etwaigen Ermessensreduzierung auf Null anknüpften auf Grund der behaupteten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens vor Erlass der Veränderungssperre.

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 9 ZB 11.769

    Nutzungsuntersagung; Abstellfläche für Lastkraftwagen; Bestandsschutz;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Passiver Bestandsschutz umfasst grundsätzlich nicht Bestands- oder Funktionsänderungen (BayVGH v. 13.3.2012, 9 ZB 11.769 - juris -).

    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, wie dies vorliegend der Fall ist, ist der Ausspruch eines Nutzungsverbotes grundsätzlich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde (BayVGH v. 13.3.2012, 9 ZB 11.769 - juris -).

  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 9 N 15.213

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; Verlängerung einer Veränderungssperre;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im Urteil vom 29. Januar 2015, 9 N 15.213 - juris - dazu u.a. folgendes aus:.

    Damit sollte den Gemeinden zur effektiven Bewältigung der mit Vergnügungsstätten in Zusammenhang stehenden Problemen (Trading-Down-Effekt, Verdrängungsprozess für hochwertige Nutzungen, "Umkippen" des Gebietscharakters) eine gegenüber den bisherigen Regelungen zusätzliche städtebauliche Steuerungsmöglichkeit an die Hand gegeben werden (vgl. BayVGH v. 29.1.2015, 9 N 15.213 - juris -).

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 15 ZB 13.2377

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bauantrag für ein Wettbüro;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Hiernach liegt bezüglich der streitgegenständlichen Umnutzung von Laden in Wettbüro zweifelsohne eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, denn der hier beabsichtigte Nutzungswechsel führt bereits im Hinblick auf unterschiedliche Öffnungszeiten sowie die mögliche planungsrechtliche Relevanz der mit Vergnügungsstätten erfahrungsgemäß einhergehenden typischen Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH v. 23.4.2015, 15 ZB 13.2377 - juris -) zwangsläufig zu einer Neubewertung der planungsrechtlichen Auswirkungen auf die nähere Umgebung des Bauvorhabens.

    Dieser planerische Wille wird getragen von dem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (vgl. BVerwG v. 4.9.2009, 4 BN 9.08 - juris - BayVGH v. 23.4.2015, 15 ZB 13.2377 - juris -).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Unzulässig ist ein Bebauungsplan insbesondere dann, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 15.7.2002, 5 S 1601.01 - juris - mit Verweis auf BVerwG v. 11.5.1999, 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338); dafür ist vorliegend nichts erkennbar.
  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Ist wie vorliegend ein Vorhaben gegeben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht, so darf dieses auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden, weil es dem auf dieses Planungsziel ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen würde und andernfalls die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte (vgl. BVerwG v. 9.2.1989, 4 B 236.38, BauR 1989, 432).
  • BVerwG, 09.09.2002 - 4 B 52.02

    Entprivilegierung und Bestandsschutz

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Wird das Bauwerk für andere Zwecke genutzt, so erlischt der dem Gebäude zukommende Bestandsschutz (BVerwG v. 9.9.2002, 4 B 52.02 - juris -).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 9 K 14.01140
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu angemerkt, dass Gemeinden gemäß dem im BauGB enthaltenen Regelungssystem das Recht haben, aus Anlass eines konkreten Bauantrags die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (vgl. z.B. BVerwG v. 7.2.1986, 4 C 43.83 - juris -).
  • BVerwG, 25.11.2003 - 4 BN 60.03

    Windenergieanlagen; Außenbereich; Flächennutzungsplan; Vorranggebiet;

  • VGH Bayern, 29.05.2015 - 9 ZB 14.2580

    Nutzungsuntersagung; Nagelstudio in reinem Wohngebiet; freier Beruf (verneint);

  • BVerwG, 04.09.2008 - 4 BN 9.08

    Anforderungen an eine Grundsatzrevision bei Inbezugnahme von Landesrecht;

  • BVerwG, 21.12.2005 - 4 BN 61.05

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach Bedindungen für den Erlass einer

  • VGH Bayern, 09.10.2012 - 15 N 11.1857

    Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (Asylbewerberunterkunft); Gesamtkonzept

  • VGH Bayern, 24.05.2000 - 26 N 99.969

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen eine Veränderungssperre; Bekanntmachung

  • VGH Bayern, 20.11.2013 - 9 N 13.1681

    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; Bebauungsplanänderung; Gewerbegebiet;

  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 15 ZB 09.1235

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Bebauungsplan; Veränderungssperre;

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

  • BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09

    Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes

  • BVerwG, 16.12.2013 - 4 BN 18.13

    Inhaltliches Planungsmindestmaß für den Erlass einer Veränderungssperre

  • VGH Bayern, 25.04.2013 - 15 ZB 13.274

    Wettbüro mit Sportsbar; Veränderungssperre; Vergnügungsstätte

  • VGH Bayern, 18.12.2014 - 6 B 14.447

    Straßenausbaubeitragsrecht; Sanierungssatzung; förmlich festgesetztes

  • VGH Bayern, 18.04.2017 - 9 ZB 15.1846

    Veränderungssperre, Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Trading Down Prozess

    Gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 erhob die Klägerin am 7. März 2014 Klage, die später zurückgenommen wurde, sowie gleichzeitig Untätigkeitsklage auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung (Az. AN 9 K 14.00355).

    Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Klage (Az. AN 9 K 14.01140).

    Sie hat - wie auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Augenscheinstermin vom 1. Juli 2015 im Verfahren Az. AN 9 K 14.01140 zeigen - die konkret vorhandenen Nutzungen des Gebiets berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtigte Entwicklungsstruktur abgestellt.

  • VG Ansbach, 10.07.2019 - AN 9 K 18.00652

    Nutzungsuntersagungsverfügung gegen Vermieterin von Räumen wegen Nutzung als

    Die Klagen der ... gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wurden mit Urteil der Kammer vom 1. Juli 2015 abgewiesen (AN 9 K 14.00355 und AN 9 K 14.01140).

    Dass die Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro im derzeit und seit längerem betriebenem Umfang nicht genehmigt, aber genehmigungspflichtig ist, da die Bandbreite der ursprünglich genehmigten Nutzung als Laden/Ausstellungsraum durch den Betrieb einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte überschritten wird, ergibt sich bereits aus den Entscheidungen der Kammer vom 1. Juli 2015 (AN 9 K 14.00355 und AN 9 K 14.01140) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. April 2017 (9 ZB 15.1846), mit denen die Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung bzgl. des gegenständlichen Wettbüros gegen die frühere Betreiberin, die ..., abgewiesen wurden.

  • VG Ansbach, 21.12.2016 - AN 9 K 15.02594

    Wettbüro mit Café als im Mischgebiet unzulässige kerntypische Vergnügungsstätte

    Wenngleich die Intention, bestimmte Gewerbebetriebe wie Vergnügungsstätten bauplanungsrechtlich zu steuern, um einem Trading-Down-Effekt bzw. einer Verdrängung städtebaulich primär gewollter Nutzungen entgegenzuwirken, grundsätzlich ein sicherungsfähiges Planungsziel in einem größeren städtebaulichen Rahmen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2016, a. a. O., juris, Rn. 11), und mithin bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB, dessen Inhalt alleine der vollständige oder teilweise Ausschluss einer bestimmten Nutzung im Plangebiet sein soll, ohne dass weitere Festsetzungen zu erfolgen hätten, an das Mindestmaß der zu sichernden Planung andere Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Bebauungsplänen (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355 - juris, Rn. 62; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.8.2007 - 6 L 272/07 - juris, Rn. 31), ist der zu sichernde Planbereich nach der intendierten Bauleitplanung zu bestimmen.
  • VG Ansbach, 02.07.2019 - AN 3 K 17.00971

    Trading-Down-Effekt bei Zulassung eines Wettbüros

    Sie hat - wie auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Augenscheinstermin vom 1. Juli 2015 im Verfahren Az. AN 9 K 14.01140 zeigen - die konkret vorhandenen Nutzungen des Gebietes berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtige Entwicklungsstruktur abgestellt.
  • VG Ansbach, 10.07.2019 - AN 9 K 17.02229

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung gegenüber einem

    Die Klagen der ... gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wurden mit Urteil der Kammer vom 1. Juli 2015 abgewiesen (AN 9 K 14.00355 und AN 9 K 14.01140).
  • VG Ansbach, 10.04.2017 - AN 3 S 16.02386

    Zurückstellung des Bauantrags auf Erteilung einer Genehmigung für die

    Dies gilt umso mehr, als bei einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB, dessen Inhalt alleine der "ganz oder teilweise" Ausschluss einer bestimmten Nutzung im Plangebiet sein soll, ohne dass weitere Festsetzungen zu erfolgen hätten, an das Mindestmaß der zu sichernden Planung andere Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Bebauungsplänen, denn die inhaltlichen Anforderungen, die diese Vorschrift an Bebauungspläne stellt, treten doch erkennbar hinter die für sonstige Bebauungspläne zurück (vgl. VG Gelsenkirchen v. 2.8.2007 - 6 L 272.07 - juris zu insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 9 Abs. 2a BauGB; VG Ansbach v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01140, AN 9 K 14.00355 - juris).
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